Hauptsitz
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Die Reform der Ergänzungsleistungen tritt am 1. Januar 2021 in Kraft und hat Auswirkungen auf Bestimmungen der beruflichen Vorsorge.
Wenn das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber aufgelöst wurde, können sich ältere Arbeitnehmer ab 58 Jahren ab 1. Januar 2021 bei der obligatorischen Versicherung freiwillig weiterversichern.
Die Möglichkeit einer solchen Weiterversicherung muss ab diesem Zeitpunkt von allen Vorsorgeeinrichtungen angeboten werden und deren Vorsorgereglemente müssen angepasst werden.
Hat ein Versicherter aus der 2. Säule Gelder bezogen, um Wohneigentum zu finanzieren, hatte er bisher bis drei Jahre vor seinem Rentenbezug die Möglichkeit, diesen Vorbezug zurückzuzahlen. Neu kann er Rückzahlungen bis zu dem Zeitpunkt vornehmen, an dem er Anspruch auf Rentenleistungen hat.
Rückforderungen auf Ergänzungsleistungen können mit Leistungen aus der beruflichen Vorsorge verrechnet werden.
Die EL-Stellen informieren hierzu die Vorsorgeeinrichtung entsprechend und diese kann nur nach Rücksprache mit den EL-Stellen Leistungen ausbezahlen.
Quelle: UP DATE 3/2020