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Hier erfahren Sie warum Anwendung der MWST-Info 08 „Privatanteile“ die Steuerbelastung erhöht.
Die eidgenössische Steuerverwaltung ESTV hat am 31. Mai 2016 die neue MWST-Info 08 «Privatanteile» publiziert:
Neu ist der Begriff «Nahe stehende Personen» umschrieben: Personen, welche aufgrund eines «speziellen Verhältnisses» zum Leistungserbringer von diesem Leistungen zu einem Vorzugspreis beziehen können. Entspricht die Ermässigung einem branchenüblichen Rabatt, wie er auch Dritten gewährt wird, interpretiert die ESTV den zu zahlenden Betrag nicht als Vorzugspreis.
Privatanteile bei Geschäftsfahrzeugen: Neu können die durch die Mitarbeiter privat gefahrenen Kilometer mit dem pauschalen Ansatz von monatlich 0.8% des Kaufpreises exkl. MWST zum Normalsatz abgerechnet werden.
Ebenfalls neu umschreibt die MWST-Info 08 auch den Vorgang präzise, wenn sich ein Mitarbeiter an der Anschaffung eines Fahrzeuges beteiligt. Der Betrag, welcher der Mitarbeiter dem Unternehmen bezahlt, stellt einen steuerbaren Umsatz zum Normalsatz dar. Wird die Kostenbeteiligung bei einem späteren Verkauf dem Mitarbeiter ganz oder teilweise zurückerstattet, so ist dieser Betrag als Entgeltsminderung zu betrachten. Bei Angestellten mit Wohnsitz im Ausland kann grundsätzlich auf die Abrechnung eines Privatanteils verzichtet werden. Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug während der Steuerperiode überwiegend im Ausland genutzt wurde. Stellt ein Unternehmen einem seiner Angestellten mit EU-Wohnsitz ein Fahrzeug zur Verfügung, kann dies eine Steuerpflicht des Unternehmens im Wohnsitzland des Angestellten begründen.
Weiter regelt die ESTV u.a. auch folgende Sachverhalte:
Quelle: Treuandsuisse Up/date Ausgabe 2/16