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Bei der direkten Bundessteuer wurde per 1.1.16 eine Begrenzung des Fahrtkostenabzugs (auch Pendlerabzug genannt) auf CHF 3'000 pro Jahr bei Unselbständigen eingeführt. In einigen Kantonen wurde oder werden die Fahrkosten ebenfalls begrenzt. Dies wird in der Steuererklärung für das Jahr 2016 erstmals wirksam.
Übersteigen die Kosten für den Arbeitsweg den Maximalabzug von CHF 3’000 (bei der direkten Bundessteuer), wird verlangt, dies auf das steuerbare Einkommen aufzuschlagen. Dies ergibt rechnerisch eine Erhöhung des Einkommens.
Beispiel: 20 km x 2 Fahrten x 220 Arbeitstage x CHF 70 = CHF 6'160 minus Maximalabzug CHF 3'000 = CHF 3'160. (Je nach Kanton wird dies vom Steuerpflichtigen deklariert oder vom Steuerkommissär als zusätzliches Erwerbseinkommen aufgerechnet).
Diese Erhöhung des steuerbaren Einkommens kann nur erfolgen, wenn der Arbeitsweg tatsächlich anfällt. Bei Teilzeitarbeit, Aussendienst, Homeoffice oder Erwerbsunterbrüchen (Krankheit, Unfall etc.) wird sie reduziert. Daraus ergibt sich für den Arbeitgeber im Lohnausweis eine Deklarationspflicht. Die Grundlagen (also z.B. Zahl der Aussendiensttage etc.) müssen nachgewiesen werden können oder mit Pauschalen deklariert werden (Nach Branchen aufgelistete Pauschalen sind auf der Webseite der Eidg. Steuerverwaltung in der Beilage der Mitteilung vom 15. Juli 2016 zu finden). Unter Ziff. 15 im Lohnausweis muss aufgelistet werden, wie die Deklaration erfolgt: „Anteil Aussendiest xx Prozent effektiv“ oder „Anteil Aussendienst xx Prozent pauschal“.
Handlungsbedarf für Arbeitgeber besteht also, wenn dem Angestellten ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung gestellt wird, welches dieser auch für den Arbeitsweg verwenden darf und wenn der einfache Arbeitsweg mehr als 9.7 Kilometer beträgt.
Quelle: Treuandsuisse Up/date Ausgabe 3/16