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Im Windschatten des Vaterschaftsurlaubs ist auf Anfang 2021 auch ein Anspruch auf Betreuungsurlaub in Kraft getreten.
Seit dem 1. Januar 2021 haben Arbeitnehmer, die ein Familienmitglied oder den Lebenspartner mit gesundheitlicher Beeinträchtigung betreuen, einen zusätzlichen Urlaubsanspruch.
Er umfasst einen maximal dreitägigen bezahlten Urlaub pro Ereignis und maximal zehn Tage pro Jahr (Art. 329g OR).
In einem zweiten Schritt haben ab dem 1. Juli 2021 auch Eltern eines schwer kranken oder verunfallten Kindes innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten Anspruch auf einen Betreuungsurlaub, der über die Erwerbsersatzordnung (EO) entschädigt wird (Art. 329h OR). Sind beide Eltern erwerbstätig, können maximal je sieben Wochen Betreuungsurlaub bezogen werden, ist nur eine Person erwerbstätig, sind es maximal 14 Wochen. Die Rahmenfrist läuft ab dem Tag, für den das erste Taggeld bezogen wird.