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Baltrex Treuhand AG
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Baltrex Treuhand AG
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Die Corona Pandemie hat uns weiterhin im Griff. Wir zeigen auf, welche Aspekte für Unternehmen und Privatpersonen relevant sind.
Per 18. Januar 2021 hat der Bund viele Arbeitnehmer für geraume Zeit zum Homeoffice verpflichtet. Arbeitgeber müssen während dieser Zeit betroffen Arbeitnehmern die zur Arbeit notwendigen Geräte und Materialien zur Verfügung stellen. Nutzen diese Ihre eigenen Geräte, sind sie vom Arbeitgeber angemessen zu entschädigen, ausser es ist etwas Anderes vereinbart.
Die Verordnung hält aber ausdrücklich fest, dass es für Arbeitnehmer keine Entschädigung für Strom-, Miet- oder Internetkosten gibt. Kosten hingegen, die auch im Büro anfallen würden, zum Beispiel für Papier oder Porti, muss der Arbeitgeber bezahlen.
Aufgepasst bei der Steuererklärung 2020: Die Kantone handhaben die Abzüge für Berufsaus la gen und Homeoffice unterschiedlich (Wegleitung beachten). Die Vorschriften des Arbeitsgesetzes hinsichtlich Ruhezeiten, Nacht- und Sonntagsarbeit oder Gesundheitsschutz gelten auch im Homeoffice.
Der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung gilt bis 30. Juni 2021 (Stand bei Redaktionsschluss). Berechtigt sind neben unbefristet angestellten Personen auch Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen, temporär Angestellte und Lernende sowie Mitarbeitende auf Abruf.
Seit dem 17. September 2020 kann in bestimmten Situationen Corona-Erwerbsersatz erneut beantragt werden.
Die Härtefallregelung können Unternehmen beanspruchen, wenn der Umsatzausfall im Jahr 2020 oder in den letzten zwölf Monaten mindestens 40 Prozent beträgt oder das Unternehmen seit dem 1. November 2020 während mindestens 40 Kalendertagen behördlich geschlossen wurde.
Ein Antrag auf Härtefallhilfe kann bei den Kontaktstellen der Kantone gestellt werden, unter covid19. easygov.swiss/haertefaelle.
Viele Unternehmen befinden sich aufgrund der Pandemie in einer schwierigen Lage. Sind alle Möglichkeiten wie Kurzarbeit, Kredit und Härtefallhilfen ausgeschöpft, bleibt manchem Arbeitgeber nichts Anderes übrig, als Mitarbeitende zu entlassen.
Aufgrund von COVID-19 ausgesprochene Kündigungen, weil zum Beispiel der Betrieb geschlossen wurde oder der Umsatz eingebrochen ist, sind arbeitsrechtlich möglich, ausser sie sind missbräuchlich.
Es gelten die üblichen arbeitsvertraglich festgehaltenen oder andernfalls die gesetzlichen Regelungen. Auch während einer Kurzarbeitsphase kann gekündigt wer - den. Ist dies der Fall, erhält der entsprechende Mitarbeitende aber bis zum Ende der Kündigungsfrist wieder den vollen Lohn.
Ist ein Mitarbeiter an Corona erkrankt, unterliegt eine Kündigung – wie auch sonst im Krankheitsfall – einer Sperrfrist. Die Kündigung von besonders gefährdeten Arbeitnehmern hingegen ist missbräuchlich.