Fabbri Treuhand AG
Neubadrain 4
CH-4102 Binningen
Was tun, wenn die Rechnung nicht bezahlt wird? Handwerker können sich mit dem Bauhandwerkerpfandrecht schützen.
Erhalten Sie als Handwerker den Auftrag vom Architekten und der Hauseigentümer begleicht die Rechnung nicht, können Sie zur Sicherung ihrer Forderung die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes verlangen. Das gilt auch, wenn der Hauseigentümer den vollen Rechnungsbetrag bereits dem Architekten überwiesen hat.
Das Gesuch müssen Sie beim Bezirksgericht innert vier Monaten nach Abschluss der Arbeiten einreichen. In den Kantonen Aargau, Bern, St. Gallen und Zürich ist ab einem Streitwert von 30'000 Franken das Handelsgericht zuständig, sofern beide Parteien im Handelsregister eingetragen sind.
Begründen Sie ihr Gesuch und dokumentieren sie es mit Grundbuchauszügen, schriftlichen Aufträgen, Arbeitsrapporten, Rechnungen, Mails und Briefen.
Wird ihr Gesuch akzeptiert, kommt es zu einer vorläufigen Eintragung im Grundbuch und Sie können beim ordentlichen Gericht auf die definitive Eintragung klagen. Damit Sie zu ihrem Geld kommen, können Sie nun das Haus oder das Grundstück in einem weiteren Verfahren vor einem ordentlichen Gericht pfänden lassen.
Es spielt keine Rolle, ob Ihnen der Architekt oder ein Generalunternehmer den Auftrag vergeben hat, das Pfandrecht wird immer auf den Grundeigentümer eingetragen. Letzterer kann den Schritt abwenden, indem er Ihre offene Rechnung bezahlt oder Ihnen eine Sicherheit (Bankgarantie) leistet.
Das Pfandrecht wird immer auf den Grundeigentümer eingetragen
Der Grundeigentümer kann die Bankgarantie auch vom Architekten verlangen. Am einfachsten ist, er bezahlt alle Handwerkerrechnungen direkt oder verlangt vom auftraggebenden Dritten den Nachweis, dass die Rechnungen bezahlt sind, bevor er Geld überweist.
Quelle: Treuandsuisse Up/date Ausgabe April 2018
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