Hauptsitz
Baltrex Treuhand AG
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Bestimmen Sie mit dem Vorsorgeauftrag ihre Zukunft und die Ihres Unternehmens selber.
Um das Selbstbestimmungsrecht jeder Person für den Fall einer späteren Urteilsunfähigkeit zu stärken, sieht das Gesetz seit 2013 zwei neue Instrumente vor: den Vorsorgeauftrag und die Patientenverfügung.
Ohne Vorsorgeauftrag, greift das gesetzliche Vertretungsrecht des Ehegatten oder eingetragenen Partners. Dieses ist jedoch auf die Bestreitung des Lebensunterhalts und die ordentliche Einkommens- und Vermögensverwaltung beschränkt. Für Geschäfte der ausserordentlichen Vermögensverwaltung ist die Zustimmung der KESB erforderlich. Gegebenenfalls erfolgt die Anordnung einer Beistandschaft. Diese Massnahmen lassen sich mit der Errichtung eines Vorsorgeauftrages vermeiden.
Der Vorsorgeauftrag kann die Personensorge (Wohnangelegenheiten, Pflegedienstleistungen, medizinische Massnahmen), die Vermögenssorge (insbesondere Einkommens- und Vermögensverwaltung, Zahlungsverkehr) und die Vertretung im Rechtsverkehr (z.B. Öffnen der Post, Abgabe der Steuererklärung, Vertretung gegenüber Behörden und in Prozessen) beinhalten. Bei einer allfälligen Urteilsunfähigkeit ist die beauftragte Person berechtigt, die urteilsunfähige Person im Rahmen dieser Legitimationsurkunde zu vertreten.
Der Vorsorgeauftrag ist – insbesondere auch für Geschäftsinhaber – das geeignete Mittel, um Anordnungen für den Fall der eigenen Urteilsunfähigkeit zu veranlassen. Damit können zeit- und kostenintensive Abklärungen der KESB oder gar Gerichtsverfahren vermieden werden.
Quelle: Treuandsuisse Up/date Ausgabe 2/16