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Auch in Zukunft sollen die gesundheitlichen Einschränkungen einer Person in der Erwerbsarbeit und in der Haus und Familienarbeit separat erfasst werden. Neu sollen für die Festlegung des Invaliditätsgrads von Teilerwerbstätigen die gesundheitlichen Einschränkungen in den beiden Aufgabenbereichen aber gleich stark gewichtet werden.
Die neue Berechnungsart trägt so zu einer besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf bei. Zudem erfüllt sie die Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, wonach die Berechnung zur Invaliditätsbemessung nicht diskriminierend ausgestaltet sein darf.
Die Änderung der Verordnung über die Invalidenversicherung soll auf den 1. Januar 2018 in Kraft treten, damit eine rasche Klärung der Rechtslage sowie eine einheitliche Anwendung der gemischten Methode sichergestellt werden kann.
Quelle: Treuandsuisse Up/date Ausgabe Dezember 2017