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Die bezahlte Arbeitszeit ist zum Arbeiten gedacht. Gleichzeitig sind Internet, Smartphone und Social Media nicht mehr aus dem heutigen Alltag wegzudenken. Wie geht man als Arbeitgeber damit um?
Private Kommunikation am Arbeitsplatz ist gesetzlich zulässig, wenn sie unaufschiebbar ist. Also, wenn der Mitarbeitende zum Beispiel den Termin für einen Arztbesuch vereinbart.
Der Arbeitgeber hat ein gesetzliches Weisungsrecht und kann private Tätigkeiten am Arbeitsplatz, die über das Unaufschiebbare hinausgehen, untersagen.
Ratsam ist es allerdings, Privates am Arbeitsplatz mit Augenmass zu betrachten. Ein restriktives Verbot wirkt sich auf die Arbeitsleistung eher negativ aus. So sind in den meisten Unternehmen heute kurze private Gespräche oder Social-Media-Aktivitäten der Mitarbeiter während der Arbeitszeit erlaubt – solange die Arbeitsleistung nicht darunter leidet.
Problematisch können private Aktivitäten im Internet und in den sozialen Medien aber nicht nur aus Zeitlicher Sicht werden. Sie können dem Unternehmen, gewollt oder versehentlich, schaden. Zum Beispiel durch rufschädigende Aussagen oder das Ausplaudern von Betriebsgeheimnissen.
Soll man seine Mitarbeitenden überwachen, um sich vor Missbrauch zu schützen? Das ist heikel. Personenbezogene Überwachung ist nur in Verdachtsfällen, stichprobenweise und nach vorgängiger Mitteilung erlaubt.
Sinnvoller sind präventive Massnahmen. Namentlich ein Nutzungsreglement für alle Arbeitnehmer, das die Handhabung privater Tätigkeiten umfassend definiert und einer Weisung des Arbeitgebers gleichkommt.
Es regelt beispielsweise die folgenden Punkte:
Üblich sind auch Social Media Guidelines für die Mitarbeiter, für die im Grundsatz gilt:
Übermässige Nutzung von Internet und Social Media für private Zwecke gilt als Missbrauch, der vom Arbeitgeber abgemahnt werden kann.
Im Wiederholungsfall gehen die Konsequenzen vom Blockieren des Internetzugangs des Mitarbeiters bis hin zur Entlassung. Allerdings ist nur eine ordentliche und keine fristlose Kündigung möglich.
Quelle: Up/Date