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Ein Mandat als VR-Mitglied oder VR-Präsident ist mit viel Verantwortung verbunden. Wir fassen zusammen, was sich durch das revidierte Aktienrecht ändert, das voraussichtlich 2023 in Kraft tritt.
Das revidierte Aktienrecht ergänzt und präzisiert bereits heute geltende Bestimmungen für den Verwaltungsrat. Neu gibt es unter anderem differenzierte Regelungen, je nachdem ob ein Unternehmen börsenkotiert ist oder nicht.
Auch in nicht börsenkotierten Aktiengesellschaften werden künftig VR-Mitglieder durch die Generalversammlung grundsätzlich einzeln gewählt.
In börsenkotierten Aktiengesellschaften ist dies schon der Fall, wenn die Statuten nichts anderes vorsehen.
Die Amtsdauer in kotierten Gesellschaften beträgt ein Jahr.
Bei den nicht kotierten normalerweise drei Jahre. Bei den nicht kotierten kann in den Statuten eine kürzere oder längere Amtszeit festgeschrieben werden.
Die unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrats werden erweitert.
der Überschuldung bestehen oder die begründete Aussicht besteht, dass die Überschuldung innerhalb von 90 Tagen behoben werden kann.
VR-Sitzungen können künftig auch auf schriftlichem Weg, elektronisch oder virtuell durchgeführt werden, ausser wenn ein VR-Mitglied die mündliche Beratung verlangt. Ein Protokoll ist in jedem Fall zu erstellen.
Die Geschäftsführung konnte bisher nur dann delegiert werden, wenn es eine entsprechende statutarische Bestimmung gab.
Das revidierte Aktienrecht sieht eine Umkehrung dieses Prinzips vor:
Die Geschäftsführung kann immer delegiert werden, ausser die Statuten sehen etwas anderes vor. Das bedeutet, dass künftig alle Gesellschaften in einem Organisationsreglement die entsprechenden Stellen, deren Aufgaben und die Art und Weise der Berichterstattung festhalten müssen.
Die Bestimmungen über die Vorbereitung und Durchführung der GV wurden modernisiert, insbesondere was die Nutzung elektronischer Mittel angeht:
Neu müssen VR-Mitglieder und Geschäftsleitung unverzüglich und vollständig über etwaige Interessenkonflikte informieren.
Auch die Rückerstattung von Leistungen wurde ausgebaut. Sie betrifft ausser Aktionären und VR-Mitgliedern nun auch die Geschäftsführung und Mitglieder des Beirats. Insbesondere wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein offensichtliches Missverhältnis besteht, müssen Leistungen zurückerstattet werden.
Dies betrifft:
VR-Mitglieder und VR-Präsident müssen schon vor dem Inkrafttreten des revidierten Aktienrechts aktiv werden: