Revidiertes Aktienrecht: Was Verwaltungsräte wissen müssen

Ein Mandat als VR-Mitglied oder VR-Präsident ist mit viel Verantwortung verbunden. Wir fassen zusammen, was sich durch das revidierte Aktienrecht ändert, das voraussichtlich 2023 in Kraft tritt.

Das revidierte Aktienrecht ergänzt und präzisiert bereits heute geltende Bestimmungen für den Verwaltungsrat. Neu gibt es unter anderem differenzierte Regelungen, je nachdem ob ein Unternehmen börsenkotiert ist oder nicht.

Revidiertes Aktienrecht: Wahl und Amtsdauer

Wahl der VR-Mitglieder

Auch in nicht börsenkotierten Aktiengesellschaften werden künftig VR-Mitglieder durch die Generalversammlung grundsätzlich einzeln gewählt.

In börsenkotierten Aktiengesellschaften ist dies schon der Fall, wenn die Statuten nichts anderes vorsehen.

Amtsdauer der VR-Mitglieder

Die Amtsdauer in kotierten Gesellschaften beträgt ein Jahr.

Bei den nicht kotierten normalerweise drei Jahre. Bei den nicht kotierten kann in den Statuten eine kürzere oder längere Amtszeit festgeschrieben werden.

Revidiertes Aktienrecht: Zusätzliche Pflichten

Die unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrats werden erweitert.

  1. Dies betrifft die Pflicht, bei Überschuldung das Gericht zu benachrichtigen. Neu muss ein Gesuch um Nachlassstundung eingereicht werden. Börsenkotierte Gesellschaften müssen künftig ausserdem einen Vergütungsbericht erstellen.
  1. Der Verwaltungsrat ist in Zukunft verpflichtet, die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft zu überwachen. So muss er Sanierungsmassnahmen ergreifen, wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig zu werden droht. Die Benachrichtigung des Richters bei  Überschuldung kann künftig nur entfallen, wenn Rangrücktritte im Umfang

    der Überschuldung bestehen oder die begründete Aussicht besteht, dass die Überschuldung innerhalb von 90 Tagen behoben werden kann.

Revidiertes Aktienrecht: VR Sitzung und Geschäftsführung

VR-Sitzungen können künftig auch auf schriftlichem Weg, elektronisch oder virtuell durchgeführt werden, ausser wenn ein VR-Mitglied die mündliche Beratung verlangt. Ein Protokoll ist in jedem Fall zu erstellen.

Die Geschäftsführung konnte bisher nur dann delegiert werden, wenn es eine entsprechende statutarische Bestimmung gab.

Das revidierte Aktienrecht sieht eine Umkehrung dieses Prinzips vor:

Die Geschäftsführung kann immer delegiert werden, ausser die Statuten sehen etwas anderes vor. Das bedeutet, dass künftig alle Gesellschaften in einem Organisationsreglement die entsprechenden Stellen, deren Aufgaben und die Art und Weise der Berichterstattung festhalten müssen.

  • In börsenkotierten Gesellschaften kann die Geschäftsführung nur an natürliche Personen delegiert werden.
  • Für nicht börsenkotierte Gesellschaften ist die Geschäftsführung auch durch eine juristische Person möglich.

Revidiertes Aktienrecht: Gereralversammlung

Die Bestimmungen über die Vorbereitung und Durchführung der GV wurden modernisiert, insbesondere was die Nutzung elektronischer Mittel angeht:

  • Die GV kann neu an mehreren Orten gleichzeitig oder im Ausland stattfinden.
  • Falls diese Optionen erwünscht sind, obliegt es dem Verwaltungsrat, die Statuten entsprechend anzupassen und an der GV verabschieden zu lassen.

Revidiertes Aktienrecht: Weitere Neuerungen

Neu müssen VR-Mitglieder und Geschäftsleitung unverzüglich und vollständig über etwaige Interessenkonflikte informieren.

Auch die Rückerstattung von Leistungen wurde ausgebaut. Sie betrifft ausser Aktionären und VR-Mitgliedern nun auch die Geschäftsführung und Mitglieder des Beirats. Insbesondere wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein offensichtliches Missverhältnis besteht, müssen Leistungen zurückerstattet werden.

Dies betrifft:

  • Dividenden,
  • Tantiemen, andere Gewinnanteile,
  • Vergütungen,
  • Bauzinsen,
  • gesetzliche Kapital- und Gewinnreserven sowie andere Leistungen.

Tipp:

Anpassungen einleiten

VR-Mitglieder und VR-Präsident müssen schon vor dem Inkrafttreten des revidierten Aktienrechts aktiv werden:

  • Wichtig ist in einem ersten Schritt, sich vertieft über alle neuen Regelungen zu informieren – beispielsweise auch was die Aktionärsrechte oder die Kapitalstrukturen betrifft.
  • Sodann gilt es, die Statuten zu prüfen und nötigenfalls anzupassen.
  • Auch die Anpassung oder Neuerstellung der Reglemente, insbesondere des Organisationsreglements, ist sinnvoll. Die Übergangsfrist zur Anpassung von Statuten und Reglementen beträgt zwei Jahre.
  • Wichtig ist auch, dass der VR zur geforderten Überwachung der Zahlungsfähigkeit ein entsprechendes Instrument implementiert.


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