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Das revidierte Datenschutzgesetz wurde am 25. September 2020 im Parlament verabschiedet. Es tritt zwar frühestens 2022 in Kraft, gewisse Vorbereitungen lohnen sich aber jetzt schon.
Die Grundprinzipien des Datenschutzes ändern sich mit der Revision nicht. Aber das angepasste Gesetz enthält neue Informations- und Dokumentationspflichten, beispielsweise die Pflicht zum Führen von Datenbearbeitungs-Inventaren, eine Meldepflicht bei Datenverlusten und anderen Sicherheitsverstössen sowie die Pflicht zur Vornahme von Datenschutz- Folgenabschätzungen.
Es ist nicht strenger als die Datenschutz- Grundverordnung der EU (DSGVO), aber auch nicht identisch. Für Personen, deren Daten betroffen sind, wird es künftig einfacher, die Herausgabe der eigenen Daten von einem Unternehmen zu verlangen.
Als Unternehmen ist man gut beraten, schon jetzt seine Datenschutzerklärung zu überprüfen und allenfalls anzupassen, insbesondere hinsichtlich der Personendaten. Sie müssen ein Verzeichnis der Datenbearbeitungen erstellen. Auch Verträge müssen auf die neuen Vorgaben überprüft werden.
Es müssen ein Prozess zur Datenschutz-Folgenabschätzung sowie ein Prozess zur Meldung und Bearbeitung von Verletzungen der Datensicherheit eingeführt und gegebenenfalls ein Datenschutzberater ernannt werden.