Ab 1.1.17 werden die Guthaben aus der beruflichen Vorsorge bei einer Scheidung oder bei einer Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft gerechter aufgeteilt. Wie bisher gilt im Scheidungsfall der Grundsatz der hälftigen Teilung der in den Pensionskassen angesparten Altersguthaben.
Neu gilt aber:
- Massgebender Zeitpunkt ist die Einleitung der Scheidung und nicht mehr das Ende des Scheidungsverfahrens.
- Wer selber keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist, hat die Option, das Austrittsguthaben an die Auffangeinrichtung BVG zu überweisen und die bei der Scheidung erhaltene Austrittsleistung in eine Rente umzuwandeln (Berechnung des Ausgleichsguthabens auf hypothetischer Austrittsleistung oder Teilung der vorhandenen Rente des einen Ehegatten und Umrechnung in eine hälftige lebenslange Rente für den anderen Ehegatten). Bereits Geschiedene können bis am 31.12.17 die Umwandlung der bestehenden Entschädigungszahlung in eine lebenslange Vorsorgerente beantragen.
- Auch wenn ein Ehegatte bereits eine Invaliden- oder Altersrente bezieht, wird das Alterskapital geteilt.
- Damit wirklich alle Guthaben der 2. Säule in den Ausgleich einbezogen werden, sind Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen verpflichtet, der Zentralstelle 2. Säule alle Inhaberinnen und Inhaber von Vorsorgeguthaben wiederkehrend zu melden.