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Nicht jeder, der selbstständig erwerbend scheint, ist es auch. Vermeiden Sie als Selbstständiger unliebsame Folgen, indem Sie vor der Annahme eines grösseren Auftrags abklären, ob Sie sich nicht versehentlich in eine «Scheinselbstständigen»-Situation hineinmanövrieren.
Werner K. arbeitet als selbstständiger Plattenleger. Gelegentlich nimmt er Auftragsarbeiten eines befreundeten Generalunternehmers an. Als ihm dieser die Plattenlegerarbeiten für eine Wohnüberbauung anbietet, freut er sich. Er ist damit auf Monate hinaus ausgelastet.
Aber nachdem die Arbeiten abgeschlossen sind, folgt die Ernüchterung: Der Generalunternehmer teilt ihm mit, dass die AHV seinen Status als Selbstständiger anzweifelt und die Zusammenarbeit prüfen wird – mit möglicherweise weitreichenden Folgen auch für Werner K.
Indem der Auftraggeber einen Selbstständigen beauftragt, spart er sich seinen Anteil an den AHV-Beiträgen – die der Selbstständige selber bezahlt – sowie weitere arbeitsvertragliche Verpflichtungen wie die obligatorische Versicherungspflicht bei Unfall.
Hier besteht ein Risiko, weil Werner K. als Selbstständiger nicht zwingend eine Unfallversicherung abschliessen muss. Es gibt für ihn also gute Gründe, von Anfang an klare Verhältnisse zu schaffen.
Von einer Selbstständigkeit kann ausgegangen werden:
Ob Werner K. im Einsatz für den Generalunternehmer als Selbstständigerwerbender gilt, wird im Einzelfall geprüft und gilt jeweils nur für die konkret ausgeübte Tätigkeit. Die Entscheidung wird nach dem «überwiegenden» Merkmal vorgenommen.
Falls Werner K. zum Arbeitnehmer umqualifiziert wird, hat das Folgen – für ihn und seinen Auftraggeber: Vor allem werden AHV/IV/EO- und allfällige Suva Beiträge fällig, ebenso Beiträge an die Familienausgleichskasse sowie der Beitrag an die Arbeitslosenversicherung.
Auch wenn Sie aus Sicht der Suva/ kantonalen Ausgleichskasse grundsätzlich als Selbstständigerwerbender gelten, sollten Sie bei Aufträgen durch Dritte abklären, ob die Selbstständigkeit für diesen konkreten Auftrag ebenfalls gegeben ist, und die schriftliche Selbstständigkeitsbescheinigung dem Auftraggeber abgeben.