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Wer ungerechtfertigt betrieben wird, kann künftig dafür sorgen, dass Dritte nicht von der Betreibung erfahren.
Diese Änderung im Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) gilt seit dem 1. Januar 2019.
Neu können betriebene Personen das Betreibungsamt ersuchen, Dritten keine Auskunft über eine Betreibung zu erteilen. Liegt das Gesuch nach Ablauf einer Frist von drei Monaten ab Zustellung des Zahlungsbefehls vor, erteilt das Betreibungsamt keine Auskunft. Weist der Gläubiger jedoch innerhalbvon zwanzig Tagen nach, dass er rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet hat, wird die Auskunft an Dritte nach wie vor erteilt. Wird der Nachweis erst nachträglich erbracht oder die Betreibung fortgesetzt, wird sie Dritten ebenfalls wieder zur Kenntnis gebracht.
Quelle: Up/Date April 2019