Spezialfälle Arbeitsrecht - Schwangere, Stillende, Jugendliche

Im Schweizer Arbeitsrecht gelten vielfältige Schutzbestimmungen. Spezialfälle im Arbeitsrecht betreffen unter anderem Schwangere, Wöchnerinnen und Stillende sowie jugendliche Arbeitnehmer.

Wir zeigen auf, was man über Schutzvorschriften, Lohnzahlung, Ferien und Kündigung wissen muss.

Spezalfälle im Arbeitsrecht: Schwangere und Stillende

Der Arbeitgeber muss die Arbeitsbedingungen von schwangeren Frauen so gestalten, dass die Gesundheit von Mutter und Kind nicht gefährdet wird.

Zum Beispiel:

  • Schwangere, die vorwiegend stehend arbeiten, haben das Recht auf eine tägliche Ruhezeit von zwölf Stunden.
  • Ab dem sechsten Schwangerschaftsmonat dürfen schwangere höchsten vier Stunden am Tag stehend arbeiten.
  • Gefährliche oder beschwerliche Arbeiten dürfen Schwangere nur ausüben, wenn daraus keine gesundheitliche Belastung für Mutter und Kind resultiert: etwa das manuelle Bewegen von Lasten über fünf Kilo oder Arbeiten bei unter –5 °C oder über 28 °C.

Schwangere: beschwerlichen Arbeiten

  • Bei gefährlichen oder beschwerlichen Arbeiten muss der Betrieb eine gleichwertige Ersatzarbeit ohne Risiken anbieten. Kann er dies nicht, muss die Arbeitnehmerin die Arbeit nicht verrichten und hat trotzdem Anspruch auf 80 % ihres Lohns.
  • Eine Arbeitnehmerin kann verlangen, dass sie in den ersten Schwangerschaftsmonaten nicht zwischen 20 und sechs Uhr arbeiten muss, ab der achten Woche vor der Geburt darf sie zwischen 20 und sechs Uhr nicht mehr beschäftigt werden.
  • Während der Schwangerschaft darf die tägliche Arbeitszeit neun Stunden nicht überschreiten, auch wenn die vertraglich festgelegte Arbeitszeit länger ist.
  • Im Betrieb muss ein separater Ruheraum mit einer komfortablen Liege vorhanden sein, damit die Schwangere sich bei Bedarf ausruhen kann.

Schwangere: Absenzen erfordern ein Arztzeugnis

Die Arbeitnehmerin kann der Arbeit fernbleiben, sie muss aber Bescheid geben. Der Lohn ist nur bei Vorliegen eines Arztzeugnisses geschuldet.

Es gelten die gleichen Vorschriften wie bei krankheits- oder unfallbedingten Absenzen:

  • Eine Lohnfortzahlungspflicht besteht, wenn ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mindestens drei Monate gedauert hat. Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis gilt sie nur, wenn der Vertrag für mehr als drei Monate abgeschlossen wurde.
  • Der Ferienanspruch kann gekürzt werden, wenn die Arbeitnehmerin länger als zwei Monate wegen der Schwangerschaft nicht gearbeitet hat.
  • Ab dem dritten Schwangerschaftsmonat und für jeden weiteren vollen Monat kann der Arbeitgeber die Ferien um je einen Zwölftel kürzen. Der Ferienanspruch darf nicht gekürzt werden, wenn der Mutterschaftsurlaub (Art. 329f OR) bezogen wird.
  • Eine ordentliche Kündigung während der Schwangerschaft in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis ist nichtig. Die Arbeitnehmerin dagegen kann jederzeit kündigen.

Nach der Geburt 

Nach der Geburt gelten folgende Regelungen:

  • Bis acht Wochen nach der Geburt besteht ein  Beschäftigungsverbot.
  • Arbeitnehmerinnen haben Anspruch auf 14 Wochen Mutterschaftsurlaub, der am Stück zu nehmen ist. Dabei besteht ein Anspruch auf 80 % des Lohns. Voraussetzung ist, dass die Arbeitnehmerin neun Monate vor der Niederkunft bei der AHV versichert war und mindestens fünf Monate vor der Geburt gearbeitet hat.
  • Stillende Mütter sind so zu beschäftigen, dass weder ihre Gesundheit noch die des Kindes beeinträchtigt wird. Hinsichtlich gefährlicher oder beschwerlicher Arbeiten und Arbeitszeit hat die Arbeitnehmerin die gleichen Rechte wie während der Schwangerschaft. Zudem ist stillenden Müttern die erforderliche Zeit freizugeben.
  • Kündigung: Während 16 Wochen nach der Geburt darf der Arbeitnehmerin seitens des Arbeitgebers nicht ordentlich gekündigt werden.

Spezialfall im Arbeitsrecht: Jugendliche Mitarbeitende

Für Jugendliche gelten im Arbeitsrecht ebenfalls besondere Schutz- und Arbeits- bedingungen.

Jugendliche dürfen erst ab einem Alter von 15 Jahren beschäftigt werden.

  • Ein Lehrbeginn mit 14 Jahren ist nur mit einer kantonalen Bewilligung möglich.
  • Ab 13 Jahren dürfen Jugendliche leichte Arbeiten ausführen, etwa im Rahmen von Ferienjobs oder Schnupperlehren.
  • Die Tagesarbeitszeit darf nicht höher liegen als die der anderen Beschäftigten und höchstens neun Stunden betragen. Jugendliche bis 16 Jahre dürfen höchstens bis 20 Uhr arbeiten, ab 16 Jahren höchstens bis 22 Uhr. Die tägliche Arbeitszeit inklusive der Pausen muss innerhalb von zwölf Stunden liegen.
  • Nacht- und Sonntagsarbeit sind in einem festgelegten Umfang erlaubt, wenn nur dann die Ausbildungsziele einer Lehre (z. B. Bäcker, Gastronomie) erreicht werden können. Für Nachtarbeit von mehr als 25 Nächten pro Jahr erhalten Jugendliche einen Zeitzuschlag von 10 %. Bei Nachtarbeit von weniger als 25 Nächten haben sie einen Anspruch auf einen Lohnzuschlag von mindestens 25 %. 
  • Auch bezüglich gefährlicher Arbeiten, Überzeiten, Ferienanspruch gelten für jugendliche Arbeitnehmer besondere Vorschriften.

Weiterführende Informationen

Online-Ratgeber rund um die Informationspflicht von Arbeitgeber, Arbeitnehmerin und Arzt: www.infomutterschaft.ch

Publikationen des Staatssekretariats für Wirtschaft wie «Mutter schaft – Schutz der Arbeitnehmerinnen», «Mutterschutz im Betrieb – Leitfaden für Arbeitgeber» oder «Arbeit und Gesundheit – Schwangerschaft, Geburt, Stillzeit»: www.seco.ch.

Quelle: Up/Date April 2019



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