STAF – Steuerreform und AHV-Finanzierung

Am 1. Januar 2020 tritt die STAF – die aus der Reform der Unternehmenssteuer und aus der Zusatzfinanzierung der AHV besteht – in Kraft. Unternehmen müssen jetzt handeln, damit sie bis dahin mögliches Optimierungspotenzial der STAF ausschöpfen können.

Bisherige Steuerprivilegien für überwiegend international tätige Unternehmen, die sogenannten Statusgesellschaften, werden aufgehoben.

Künftig gelten für alle Unternehmen – für Grosskonzerne wie für KMU – die gleichen Besteuerungsregeln. Die finanzielle Situation der AHV wird durch die STAF wesentlich verbessert, was dazu beiträgt, die Renten der AHV zu sichern.

Zusatzfinanzierung der AHV

Ab dem Jahr 2020 erhält die AHV pro Jahr zusätzlich 2 Milliarden Franken.

  • 1,2 Milliarden davon tragen die Unternehmen und die Versicherten.
  • Erstmals seit über 40 Jahren werden die Beiträge für die AHV angehoben: um 0,3 Prozentpunkte.
  • Der Beitragssatz von Arbeitgebern und Arbeitnehmern wird um je 0,15 Prozent erhöht, also um je 1.50 Franken auf 1000 Franken Bruttolohn.

Jetzt die Weichen stellen

Mit Blick auf die steuerlichen Neuerungen sollten Unternehmen noch in diesem Jahr handeln, um mögliches Optimierungspotenzial auszuschöpfen.

Für internationale Konzerne, die bisher weniger Steuern als inländische Firmen bezahlten sogenannte Statusgesellschaften –, fällt die privilegierte Besteuerung weg; sie zahlen künftig mehr Steuern. Für sie gelten aber als Übergangsmassnahme Ersatzlösungen für die Aufdeckung stiller Reserven.

Und neu haben auch schweizerische Betriebsstätten ausländischer Unternehmen Anspruch auf eine pauschale Steueranrechnung.

Ausserdem können Unternehmen, die ihren Sitz in die Schweiz verlegen, in den ersten Jahren von zusätzlichen Abschreibungen auf aufgedeckte stille Reserven profitieren. Diese Unternehmen sollten ihre Unternehmensstruktur genau unter die Lupe nehmen; sie können die Steuererhöhung mit den richtigen Weichenstellungen um einige Jahre hinausschieben.

Abzugsmöglichkeiten prüfen

Ordentlich besteuerte Gesellschaftenzahlen wegen der geplanten und teilweise markanten Gewinnsteuersenkung in den Kantonen künftig deutlich weniger Steuern. Sie haben zusätzliches Potenzial zur Steuersenkung durch weitere Massnahmen.

So wird mit der neu eingeführten Patentbox der Gewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten auf kantonaler Ebene künftig reduziert besteuert.

Prüfen Sie, ob Sie patentierte oder patentierbare Immaterialgüter im Betriebsvermögen führen. Für Software kann die Patentbox allerdings nicht verwendet werden.

Die meisten Kantone sehen zusätzlich den neuen möglichen Sonderabzug von 50 Prozent für Forschung und Entwicklung vor.

Die Kantone können ausserdem das Eigenkapital, das auf Beteiligungen, Patente und vergleichbare Rechte sowie konzerninterne Darlehen entfällt, ermässigt in die Berechnung der Kapitalsteuer einfliessen lassen.

Der Kanton Zürich sieht ausserdem einen zusätzlichen Abzug für Eigenfinanzierung vor.

Sitzverlegung kann sich lohnen

Infolge der unterschiedlichen Senkungen der Gewinnsteuersätze in den Kantonen rückt möglicherweise auch eine Sitzverlegung an einen steuergünstigeren Standort in den Fokus.

Je nach Kanton wird die Auszahlung einer Dividende steuerlich attraktiver. Schauen Sie sich Ihre Entlohnungsstruktur an – möglicherweise fahren Sie mit einem anderen Verhältnis zwischen Lohn und Dividende steuerlich künftig günstiger.

Zu beachten ist bei der Evaluation, dass ein Unternehmen auf Kantonsebene immer mindestens 30 Prozent seines steuerbaren Gewinns vor Anwendung der Sonderregelungen versteuern muss.

Massnahmen für Aktienbesitzer

Für Aktienbesitzer erhöht sich die Teilbesteuerung von privaten Dividendeneinnahmen durch die STAF auf 70 Prozent beim Bund und auf mindestens 50 Prozent in den Kantonen; dies gilt allerdings nur bei einer Beteiligung von mindestens 10 Prozent am Kapital eines Unternehmens.

Der Gewinn aus dem Verkauf von Aktien bleibt steuerfrei. Die Steuerbefreiung entfällt hingegen, wenn eine Person Aktien an eine von ihr beherrschte Gesellschaft verkauft.

Für Aktiengesellschaften sind namentlich die Anpassungen beim Kapitaleinlageprinzip von Bedeutung: Unternehmen, die an schweizerischen Börsen kotiert sind, können Reserven aus Kapitaleinlagen nur noch dann steuerfrei an ihr Aktionariat zurückzahlen, wenn sie mindestens im gleichen Umfang steuerbare Dividenden ausschütten. Kaufen solche Unternehmen eigene Aktien zurück, so müssen sie Gewinnreserven mindestens im gleichen Umfang wie Reserven aus Kapitaleinlagen vernichten.

Unternehmen, die viele offene Reserven ausweisen oder stille Reserven aufdecken können, sollten prüfen, ob die Ausschüttung einer grossen Dividende in diesem Jahr sinnvoll sein kann.

Tipp:

Die weitere Entwicklung beobachten

Die Umsetzung der Steuerreform in den Kantonen wird unterschiedlich gehandhabt und ist noch nicht verabschiedet. Es lohnt sich aber – insbesondere im Hinblick auf die unterschiedlichen Prozentsätze bei der Patentbox –, hierauf ein Auge zu haben bzw. rechtzeitig Ihren Treuhänder anzufragen.

Quelle: Up/Date September 2019

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