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Das vereinfachte Verfahren zur Abrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern steht den Arbeitgebern zur Verfügung, um geringe Lohnsummen abzurechnen. Die Praxis hat aufgezeigt, dass die Anwendung des vereinfachten Abrechnungsverfahrens teilweise zweckfremd angewendet wurde. Um dem ursprünglichen Gedanken des vereinfachten Abrechnungsverfahrens gerecht zu werden, werden nun gewisse Anwender von diesem Verfahren ausgeschlossen und müssen künftig den AVH-Ausgleichskassen gegenüber ordentlich abrechnen. Es sind dies namentlich Kapitalgesellschaften, Genossenschaften sowie Ehegatten und Kinder, die im eigenen Betrieb mitarbeiten.
Ab 1.1.18 werden die Voraussetzungen für das vereinfachte Abrechnungsverfahren verschärft.
Quelle: Treuandsuisse Up/date Ausgabe Dezember 2017