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Reichen die eigenen Mittel für die Kosten von Langzeitpflege nicht aus, werden unter Umständen die Nachkommen unterstützungspflichtig. Altersheimkosten werden zunächst aus der AHV-, IV- und BVG-Rente bezahlt. Die Kosten für die Pflege werden auf die Krankenversicherung, Kanton oder Gemeinde und die betroffene Person aufgeteilt. Jedoch muss ein Grundbetrag für den Pensionär frei verfügbar bleiben. Fallweise kann für Pflege und Betreuungskosten auch Hilflosenentschädigung der AHV/IV herangezogen werden. Die Höhe der monatlichen Entschädigung liegt zwischen 235 und 940 Franken. Wo das anrechenbare Einkommen aus Renten und sonstigen Quellen die minimalen Lebenskosten nicht deckt, werden Ergänzungsleistungen ausgerichtet. Anspruch darauf hat, wer eine AHV- oder eine IV-Rente bezieht. Berechnet werden die Ergänzungsleistungen aufgrund einer individuell-konkreten Vergleichsrechnung zwischen anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen.
Anerkannte Ausgaben sind z.B.: Hypothekarzinsen, Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenversicherung. Bei Personen, die zu Hause betreut werden: der jährliche Lebensbedarf, Miete, Nebenkosten, Eigenmietwert (bei bewohnen eigener Liegenschaft).
Als anrechenbares Einkommen gilt z.B.: Renten aus AHV, IV, BVG, UVG und MVG, persönliches Vermögen und die Erträge daraus, Mieteinnahmen, Eigenmietwert. Immobilienbesitz kann dazu führen, dass Ergänzungsleistungen reduziert oder abgelehnt werden. Als anrechenbares Einkommen zählen auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die jemand verzichtet: Vollzieht man beim Umzug ins Alters- oder Pflegeheim eine Schenkung oder einen Erbvorbezug zuhanden seiner Nachkommen, kann das auch zum Bumerang werden. Etwa weil in der Folge keine Ergänzungsleistungen ausbezahlt werden oder durch diese Vermögensumverteilung die Verwandtenunterstützung zum Thema wird.
Verwandtenunterstützung wird in Betracht gezogen, wenn die Kosten nicht gedeckt sind. Im Grundsatz sind Eltern für ihre erwachsenen Kinder unterstützungspflichtig – und umgekehrt. Die Pflicht zur Unterstützung richtet sich nach der Reihenfolge der Erbberechtigung. Geschwister, Stiefeltern und Stiefkinder sowie verschwägerte Personen sind somit davon ausgenommen. Verwandte haben nur dann eine Pflicht zur Unterstützung, wenn sie in günstigen Verhältnissen leben (steuerbares Einkommen von mindestens 120’000 Franken für Alleinstehende und 180000 Franken für Verheiratete, zuzüglich Vermögensverzehr gemäss SKOS-Richtlinien. Pro minderjährigem oder in Ausbildung befindlichem Kind kommen nochmals 20’000 Franken dazu). Der Freibetrag für das steuerbare Vermögen beträgt für Alleinstehende 250’000, für Verheiratete 500’000 Franken. Für jedes minderjährige oder in Ausbildung befindliche Kind gilt zusätzlich ein Freibetrag von 40 000 Franken.
Sozialhilfe kann beantragt werden, wenn jemand in Not gerät und nicht für sich selber sorgen kann. Wer Grundeigentum besitzt, hat keinen Anspruch auf Sozialhilfe, ausser er bewohnt die Liegenschaft selber und kann dort zu marktüblichen oder sogar günstigeren Bedingungen wohnen.
Vermögensverzichte (= Schenkungen oder ein Erbvorbezug zugunsten der Nachkommen) werden an die Pflege- und Ergänzungsleistungen angerechnet. Bis zu einer Grenze von 10’000 Franken jährlich sind sie aber frei. Es dürfen auch einmalig grössere Beträge sein, die dann über die Jahre bis zur Antragstellung rechnerisch verteilt werden.
Beispiel für Verwandtenunterstützung für Eltern im Altersheim (Kosten durch AHV- und BVG-Rente nicht gedeckt) bei einem jährlichen steuerbaren Einkommen der Tochter von 135’000 Franken und einem steuerbaren Vermögen liegt unterhalb des Freibetrags von 250'000:
Steuerbares Einkommen pro Monat 11’250 Franken
abzgl. Einkommenspauschale -10’000 Franken
1250 Franken
Monatlicher Unterstützungsbetrag 625 Franken
Der Verwandtenbeitrag ist auf 50% der Differenz zwischen dem steuerbaren Einkommen und der jährlichen Einkommenspauschaule festgelegt.
Quelle: Treuhandsuisse Up/date Ausgabe Dezember 2017