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Bis 12‘000 Franken können Sie pro Jahr steuerlich abziehen. Aber Achtung, das gilt nicht für alle Weiterbildungen.
Seit 2016 werden Weiterbildungen, die steuerlich abgezogen werden können, etwas weiter gefasst. Mussten sie früher einen direkten Zusammenhang mit der Berufstätigkeit haben, sind heue alle Arten von berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten abzugsfähig. Das gilt auch für die Kosten für Umschulungen oder Aufwendungen für den Wiedereinstieg. Die Obergrenze liegt bei der direkten Bundessteuer bei 12‘000 Franken. In den meisten Kantonen gilt diese Obergrenze auch für die Staats- und Gemeindesteuern.
Diese neue Regelung gilt aber nur für die Aus- und Weiterbildungen an höheren Fachschulen, Hochschulen und im Rahmen von beruflichen Zusatzausbildungen (Tertiärstufe). Kosten für die Ausbildung auf der Sekundarstufe II (Lehre, Matur), können hingegen nicht abgezogen werden.
Nur, was heisst eigentlich „berufsorientiert“? Im weitesten Sinne muss die Aus- oder Weiterbildung „berufliches Wissen vermitteln“. Sie muss aber nicht zwingend einen direkten Bezug zur aktuellen Berufsausübung haben. Die Regelung gilt auch für Kosten, die im Hinblick auf eine „beabsichtigte zukünftige Berufsausübung“ besucht werden. Es gilt: Die Aus- oder Weiterbildung muss zu einer Befähigung führen, mit der es möglich ist, später seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Kurse, die beispielsweise der Ausübung eines Hobbys dienen, sind deshalb nicht abzugsfähig.
Geldwerte Vorteile, die vom Arbeitgeber zum Arbeitnehmer fliessen, gelten grundsätzlich als steuerbares Einkommen. Das gilt aber nicht für berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten, welche der Arbeitgeber bezahlt.
Der Arbeitgeber kann die Aus- und Weiterbildungskosten (gilt auch betriebsinterne Aus- und Weiterbildung), welche er für die Angestellten bezahlt, steuerlich abziehen. Lautet die Rechnung auf den Arbeitnehmer, müssen die Kosten im Lohnausweis unter Ziffer 13.3. bescheinigt werden.
Selbständige können berufsorientierte (geschäftsmässig begründbare) Aus- und Weiterbildungen im Jahr des Aufwands vom steuerbaren Einkommen abziehen.
Quelle: Treuandsuisse Up/date Ausgabe April 2018